Menschenrechte von Sexarbeiter*innen!

Dies ist eine Kampagne von Sexarbeiter*innen, Sozialarbeiter*innen und Feminist*innen für die Menschenrechte von Sexarbeiter*innen.

Hierzu zählen für uns:

  • Arbeitsrechte
  • Selbstbestimmung
  • Beendigung der Stigmatisierung
  • Beteiligung von Sexarbeiter*innen bei Themen und Entscheidungen, die ihre Berufsgruppe betreffen.

Mit unserer Kampagne

  • kämpfen wir für soziale Gerechtigkeit und die Gleichstellung von Sexarbeit mit anderen Erwerbstätigkeiten;
  • setzen wir uns für die Abschaffung des „ProstituiertenSchutzGesetz“ und aller anderen diskriminierenden und kriminalisierenden Gesetze gegen Sexarbeit ein.
  • Ein Schritt vor:
    Sexarbeit ist Arbeit

    Am 1.1.2002 ist das Prostitutionsgesetz (ProstG) in Kraft getreten. Dadurch wurde Sexarbeit von der Sittenwidrigkeit befreit und als Arbeit anerkannt. Die Regelung der Arbeitsplätze in der Sexarbeit wurde erlaubt.
    Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht zu den Auswirkungen des ProstG ausdrücklich betont:
    „Freiwilligkeit bedeutet im Zusammenhang mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht, dass Individuen frei über das ‚Ob‘ und das ‚Wann‘ und das ‚Wie‘ einer sexuellen Begegnung entscheiden können.“

    Die Prostitution falle deshalb wie jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage unter die Garantie des Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG):
    „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sichtweise in seinem Urteil von April 2009 bestätigt. (1 BvR 224/07 vom 28.04.2009)

    Mit dem ProstG verknüpften Sexarbeiter*innen die Hoffnung, dass weitere gesetzliche Regelungen zur vollständigen Gleichbehandlung mit anderen Erwerbstätigkeiten folgen würden, wie die Abschaffung der Sperrgebietsverordnung und des Werbeverbots für sexuelle Dienstleistungen.

  • Steine in den Weg legen:
    Kein Respekt für Sexarbeiter*innen

    Zur gleichen Zeit entwickelte sich ein bundesweites und mediales Netzwerk von Prostitutionsgegner*innen.
    Unter dem Vorwand, sich für Opfer von Menschenhandel einzusetzen, versuchen sie, Sexarbeit generell als Gewalt gegen Frauen* zu definieren.
    Es wird ein Verbot der Prostitution bzw. das Verbot der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen gefordert. Dies bedeutet, den Sexarbeiter*innen die Lebensgrundlage zu entziehen.
    Sexarbeiter*innen, die sich dagegen wehren, werden als fremdbestimmt, unmoralisch oder als Kriminelle stigmatisiert und diskriminiert.

    Die Selbstbestimmung von Sexarbeiter*innen wird nicht respektiert.
    Mit der EU-Erweiterung in 2004 und 2007 und dem dadurch erfolgten Zuzug süd- und osteuropäischer Bürger*innen verstärkte sich der rassistische Anti-Migrationsdiskurs. Konservative Feministinnen verknüpften den Diskurs gegen Prostitution mit fremdenfeindlichen Positionen und befürworteten eine Migrationskontrolle.
    Arbeitsplätze, die Möglichkeiten für migrantische Sexarbeiter*innen boten, wurden vernichtet.
    Diese Strategie richtet sich auch gegen alle Gruppen, die nicht der christlich-konservativen Sexualmoral entsprechen und/oder aus rassistischen Gründen ausgegrenzt werden.

  • Ein Schritt zurück:
    Kontrolle der Sexarbeit

    In Folge wurde am 07. Juli 2016 das ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Juli 2017 in Kraft.
    Die geplanten Maßnahmen kontrollieren und bevormunden Sexarbeiter*innen anstatt sie zu schützen. Grundrechte werden eingeschränkt, das Angebot von Arbeitsstätten minimiert und Sexarbeiter*innen kriminalisiert.

    Wir, Sexarbeiter*innen und Sympathisant*innen, protestieren vehement gegen das Gesetz. Auch zahlreiche Expert*innen und Fachverbände beklagten in ihren Stellungnahmen, dass dieses Gesetz nicht schützt, sondern gefährdet: Kein einziges Recht für Sexarbeiter*innen wurde hier verankert!

    Im Gegenteil: Massive Entrechtungen von Sexarbeiter*innen und unverhältnismäßige Pflichten wurden gesetzlich eingeführt:

    • Sexarbeiter*innen müssen sich bei einer Behörde registrieren lassen.
      KONSEQUENZ: Der Datenschutz ist nicht gewährleistet und birgt die Gefahr des Zwangsoutings, die Sexarbeiter*innen in Gefahr bringen kann, weil Sexarbeit immer noch ein Tabu in der Gesellschaft ist.

    • Sexarbeiter*innen müssen sich zusätzlich regelmäßigen „Gesundheitsberatungen“ unterwerfen.
      KONSEQUENZ: Das Recht auf freiwillige und anonyme Beratungen laut dem Infektionsschutzgesetz wird unterlaufen.

    • Sexarbeiter*innen dürfen nicht mehr in der jeweiligen Arbeitsstätte übernachten.
      KONSEQUENZ: Eine zusätzliche Unterkunft muss angemietet werden, was mit einer extremen Kostenerhöhung verbunden ist.

    • Alle bordellartigen Betriebe, auch kleine Wohnungen, in denen nur zwei Sexarbeiter*innen arbeiten, müssen die gleichen baulichen und organisatorischen Auflagen erfüllen.
      KONSEQUENZ: Großbordelle können diese umsetzen, dagegen werden Kleinbetriebe in den Ruin getrieben.

    • Die Polizei kann jederzeit ohne Anlass Prostitutionsstätten kontrollieren.
      KONSEQUENZ: Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird für Prostitutionsstätten aufgehoben – auch für Privatwohnungen, in denen angeschafft wird.

    • Die Anzahl und Höhe der Bußgelder bei Zuwiderhandeln gegen die zahlreichen Vorschriften hat sich erhöht.
      KONSEQUENZ: Sexarbeiter*innen, die nicht registriert werden wollen, werden gezwungen versteckt zu arbeiten, gehen schlechtere Arbeitsbedingungen ein und müssen bei Verhängen von Bußgeldern mehr arbeiten.

  • Folgen des neuen Gesetzes

    Die Umsetzung des ProstituiertenSchutzGesetzes wird Ländern und Kommunen überlassen, die neue Strukturen aufbauen müssen, ohne auf sachkundiges Personal zurückgreifen zu können. Ein bundesweiter Flickenteppich mit rechtlichen Grauzonen, Ungerechtigkeiten, behördlicher Willkür und Denunziationen ist entstanden.

    Sexarbeiter*innen müssen sich in jedem Bundesland neu orientieren, Behördenstrukturen für Anmeldung und „Beratung“ erfragen und sich wechselnden moralischen Vorstellungen unterwerfen.

    Das Gesetz soll nach fünf Jahren – ab 2022 – evaluiert werden und das Ergebnis muss spätestens nach drei Jahren vorliegen. Dies kann positive Veränderungen erwirken oder weitere Gesetzesverschärfungen ermöglichen.